Techniken der künstlichen Befruchtung

Die künstliche Befruchtung ist für MUFACE-Mitglieder in der Gesundheitsvereinbarung für 2018 und für 2019 in Kapitel 2, Buchstabe C geregelt.

 

Der Beschluss vom 28. Dezember 2017 der „Mutualidad General de Funcionarios del Estado“, mit dem die Veröffentlichung des mit den Versicherungsträgern abgeschlossene Abkommen zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung im nationalen, spanischen Hoheitsgebiet für die Begünstigten in den Jahren 2018 und 2019 erfolgt und ebenfalls der Wechsel der Krankenversicherung, regelt unter Kapitel 2. C auch die Techniken der assistierten Reproduktion.

Bezogen auf die in diesem Beschluss getroffenen Regelungen werden wir betrachten:

  • Diagnose und Behandlung von Unfruchtbarkeit

  • Allgemeine Überlegungen

  • Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Behandlungszyklen und das Alter der Frau

 

Diagnose und Behandlung von Unfruchtbarkeit

Behandlungen der assistierten Reproduktion haben den Zweck, dazu beizutragen, eine Schwangerschaft bei denjenigen Menschen zu erreichen, die dies nicht auf natürliche Weise können, die nicht für ausschließlich pharmakologische Behandlungen infrage kommen oder bei denen diese keine Wirkung gezeigt haben. Es ist auch möglich, auf diese Verfahren zurückzugreifen, um Krankheiten oder schwerwiegende genetische Störungen bei Nachkommen zu vermeiden, und wenn ein Embryo mit immunologischen Eigenschaften benötigt wird, die mit denen eines von einem schweren pathologischen Prozess betroffenen Geschwisterkindes identisch sind, bei dem ein anderes therapeutisches Mittel nicht infrage kommt; zu berücksichtigen sind hierbei die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen.

 

Allgemeine Überlegungen

Die Überlegungen, die im Zusammenhang mit der assistierten Reproduktion gemacht werden müssen, sind:

  1. Die Einrichtung ist verpflichtet, die notwendigen Ausgaben zu übernehmen, um die Diagnose der Unfruchtbarkeit zu erhalten, was gegebenenfalls auch für den anderen Partner des Paares gilt.

  2. Zum Zeitpunkt des Beginns der Fruchtbarkeitsprüfung muss die Begünstigte über 18 Jahre alt und jünger als 40 Jahre sein und sie darf an keiner Art von Pathologien leiden, bei der eine Schwangerschaft ein ernstes und unkontrollierbares Risiko sowohl für ihre eigene Gesundheit als auch für die Gesundheit ihrer möglichen Nachkommen bedeutet. Bei Paaren muss der Mann über 18 Jahre alt und jünger als 55 Jahre sein.

  3. Techniken der assistierten Reproduktion werden von der Einrichtung getragen, wenn die Frau, bei der die Technik zur Anwendung kommen soll, versichertes Mitglied bei MUFACE oder Begünstigte ist un noch bisher noch kein gesundes Kind hat. Analog gilt bei Paaren, bisher kein gemeinsames, gesundes Kind.

  4. Eingeschlossen sind alle Techniken, die vom üblichen Leistungsumfang des nationalen Gesundheitssystems erfasst werden; es wird hierfür herangezogen das spanische Gesetz Ley 14/2006 vom 26. Mai zu Techniken der assistierten menschlichen Fortpflanzung und die Verordnung SSI/2065/2014 vom 31. Oktober, mit dem die Anhänge I, II und III des Königlichen Dekrets Nr. 1030/2006 vom 15. September geändert werden, mit denen das Angebot der üblichen Leistungen des nationalen Gesundheitssystems und das Verfahren für dessen Aktualisierung festgelegt werden; es gelten die darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen.

  5. Nicht zu den finanzierten Leistungen gehören durchgeführte Techniken der assistierten Reproduktion, wenn die Sterilität eines Partners des Paares freiwillig erzeugt wurde oder als Folge des natürlichen körperlichen Prozesses am Ende des Reproduktionszyklus der Person eintritt oder wenn der Nachweis einer medizinischen Unvereinbarkeit vorliegt.

  6. Bei den Behandlungen zur assistierten Reproduktion werden die Tests, die im Rahmen der Behandlung des anderen Partners des Paares durchgeführt werden müssen, vorgenommen durch die Versicherung, der die Frau angehört, bei der die Technik der assistierten menschlichen Reproduktion durchgeführt wird. Ausgeschlossen wird die Finanzierung pharmakologischer Behandlungen im Zusammenhang mit Techniken der assistierten menschlichen Fortpflanzung, der sich der andere Partner des Paares zu unterwerfen hat.

  7. Im Falle von Techniken der assistierten menschlichen Fortpflanzung mit Spende von Gameten und Präembryonen werden die infolge der Behandlung und gegebenenfalls den von den Spendern benötigten Medikamenten entstehenden Kosten von der Versicherung als Teil der Kosten der angewandten Technik getragen. In keinem Fall dürfen sie an die Empfängerin der Spende weitergegeben werden.

  8. Die Versicherung übernimmt die Deckung der Kryokonservierung und Erhaltung von Gameten und Ovariengewebe für den eigenen späteren Gebrauch von Begünstigten, die sich medizinischen und / oder chirurgischen Behandlungen unterziehen müssen, die ihre Fruchtbarkeit erheblich beeinträchtigen können. Deckung bei Frauen besteht bis zu dem Tag, der vor dem Tag liegt, an dem sie das 50. Lebensjahr vollenden und bei Männern bis zu dem Tag, der vor dem Tag liegt, an dem sie das 55. Lebensjahr vollenden.

  9. Die Versicherung übernimmt die Kryokonservierung und Erhaltung von überzähligen Prä-Embryonen autorisierter IVF-Zyklen bis zu dem Tag, der vor dem Tag liegt, an dem die Frau das 50. Lebensjahr vollendet.

  10. Die Deckung von Techniken der assistierten menschlichen Fortpflanzung bei Frauen, bei denen eine Sterilität aufgrund einer gynäkologischen Pathologie diagnostiziert wird, die eine Schwangerschaft verhindert, unabhängig von der Existenz oder Abwesenheit eines Partners, wird garantiert.

 

Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Behandlungszyklen und das Alter der Frau

In jedem Fall unterliegen assistierte Reproduktionsbehandlungen Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Behandlungszyklen und des Alters der behandelten Frau, basierend auf den Prinzipien von Effizienz und Sicherheit, um die größtmögliche Wirksamkeit bei möglichst geringem Risiko zu gewährleisten.

 

Die Grenzwerte für die maximale Anzahl von Behandlungszyklen und das Alter der begünstigten Frau für jede Technik sind:

 

 

Künstliche Befruchtung

In-vitro-Fertilisation

Grenzen

Samen vom Partner

Spendersamen

Eigene Gameten

Gespendete Gameten

Maximale Anzahl der Zyklen

4

6

3

3

Höchstalter der Frau

<38

<40

<40

<40

 

 

In Fällen, in denen kryokonserviertes Ovariengewebe und Eizellen verwendet werden, wird als Altersgrenze diejenige festgelegt, die für die IVF-Technik mit Gameten- / Präembryo-Spende gilt. Das Alter betreffend wird die Zeit berücksichtigt bis zu dem Tag, der vor dem Tag liegt, an dem die Frau, je nach Fall, entweder das 38. oder das 40. Lebensjahr vollendet. Für die korrekte Auslegung und Anwendung der Begrenzungen werden folgende Kriterien berücksichtigt:

 

  1. Die Verschreibung der Behandlung zur Unterstützung der künstlichen Befruchtung muss vor dem Tag erfolgen, an dem die Frau das Alter erreicht, das für die verschiedenen Techniken als Altersgrenze festgelegt wurde, um Anspruch auf die Finanzierung zu haben.

  2. Für Berechnungszwecke ist die Anzahl der Zyklen für jede Technik unabhängig, obgleich die Gesamtzahl der Zyklen, die unabhängig von dem Geldgeber durchgeführt werden, berücksichtigt wird. Für den Fall, dass sich ein Paar die Deckung über dieses Abkommen in Anspruch nimmt, wird, wurde zuvor eine assistierte menschlichen Reproduktionsbehandlung durchgeführt, die Anzahl der Zyklen berücksichtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden. Versicherungsschutz besteht für diejenigen, auf die noch Anspruch besteht, bis die festgelegte maximale Anzahl der Zyklen erreicht ist.

  3. Um davon auszugehen, dass eine Patientin einen IVF-Zyklus durchgeführt hat, muss sie mindestens die Phase der Gewinnung der Eizellen erreicht haben.

  4. Wenn es überschüssige gefrorene Präembryonen gibt, die aus zugelassenen IVF-Zyklen stammen, ist die Übertragung Teil des gleichen IVF-Zyklus, in dem die Präembryonen gewonnen wurden, wobei die Übertragung der Präembryonen bis zu dem Tag finanziert wird, der vor dem Tag liegt, an dem die Frau das 50. Lebensjahr erfüllt, unabhängig davon, dass bereits gesunde Kinder vorhanden sind.

  5. Ein neuer IVF-Zyklus wird nicht zugelassen, wenn überschüssige kryokonservierte Präembryonen aus vorhergehenden Zyklen vorhanden sind.

  6. In jedem Fall ist der Abschluss eines begonnen Zyklus gewährleistet, der durch die Anwendung der Kriterien und Grenzwerte gedeckt ist, die zum Zeitpunkt des Beginns gelten.

  7. Wenn nach Durchführung einer Technik der assistierten menschlichen Fortpflanzung eine Schwangerschaft erreicht wird und die Patientin eine Fehlgeburt erleidet, kann eine Wiederholung mit einem neuen Zyklus mit der Technik erfolgen, mit der die Schwangerschaft erreicht wurde, bis die maximal festgelegte Anzahl von Zyklen erreicht wird und sofern die Altersgrenze nicht überschritten wird, bis zu der Anspruch auf Finanzierung bei jeder der Techniken besteht.

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