Beamtenversorgungsansprüche. Einzug des zu entrichtenden Beitrags

Die Beitragspflicht wird begründet, wenn Sie Beamter der Zivilverwaltung werden. Versorgungsansprüche sind im „Régimen de Clases Pasivas del Estado“ geregelt.

 

Die „Derechos Pasivos“ genannten Versorgungsansprüche von Beamten werden durch die Beamtenversorgungskasse „Régimen de Clases pasivas del Estado“ geregelt; dies gilt nicht für diejenigen, die ab dem 1. Januar 2011 beigetreten sind und daher in das allgemeine Sozialversicherungssystem integriert werden. Der Beitrag versteht sich als Teil der Gesundheitsfürsorge für MUFACE-Mitglieder.

Die Beamten, die der Beamtenversorgungskasse „Régimen de Clases pasivas del Estado“ angehören, sind zur Zahlung des „cuota de derechos pasivos“ genannten Beitrags zur Beamtenversorgungskasse verpflichtet, dessen Höhe durch Anwendung des Prozentsatzes von 3,86 aus 100 auf den Grundbezug bestimmt wird, der der Körperschaft oder Einheit, Dienstrang, Dienststelle, Beschäftigung oder Kategorie entspricht, der der Beamte angehört bzw. die ihm zugewiesen wurde und deren Betrag im Haushaltsgesetz enthalten ist. Es werden insgesamt vierzehn monatlich zu entrichtende Beiträge zur Versorgungskasse erhoben, im Juni und Dezember sind jeweils zwei Beiträge zu entrichten.

Die Beitragspflicht setzt ein mit der Begründung des Beamtenverhältnisses in der Zivilverwaltung; es gelten die Regelungen von MUFACE. Sie endet mit dem Eintritt in den Ruhestand oder der freiwilligen Beurlaubung zur Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen des Muface-Versicherten.

 

Beitragshöhe

Die Beitragshöhe bei MUFACE setzt sich zusammen aus zwei Teilen:

  1. Anteil des Beschäftigten

  2. Beteiligung des Staates

 

Der Anteil des Beschäftigten setzt sich zusammen aus einer Beitragsgrundlage, auf die ein Prozentsatz, der Beitragssatz, Anwendung findet. Die Beitragsgrundlage errechnet sich aus dem „haber regulador“ genannten Grundbezug. Der Beitrag besteht aus der Beitragsgrundlage, die durch 14 geteilt und mit dem Beitragssatz multipliziert wird. In den Monaten, in denen Sonderbezüge gezahlt werden, verdoppelt sich der Beitrag.

BEITRAGSGRUNDLAGE = GRUNDBEZUG

BEITRAG DES BESCHÄFTIGTEN = (GRUNDBEZUG /14) * PROZENTSATZ

 

Die Höhe der Beteiligung des Staats besteht in dem Prozentsatz, der mit dem allgemeinen Staatshaushalt verabschiedet wird, multipliziert mit den Grundbezügen. Die Beteiligung des Staates erfolgt monatlich.

 

Beiträge an MUFACE für das Jahr 2018 (bis zur Verabschiedung des Haushalts)

 

GRUPPE

GRUNDBEZUG

BEITRAG AKTIV BESCHÄFTIGTE

A1

39.946,00

48,22

A2

31.438,51

37,95

B

27.529,51

33,23

C1

24.145,31

29,15

C2

19.102,95

23,06

E

16.286,77

19,66

 

 

Aussetzung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht wird ausgesetzt:

  • Für Muface-Mitglieder, die unbezahlten Urlaub genießen.

  • Bei endgültiger Suspension.

 

Muface-Mitglieder in Sonderlaufbahnen (Laufbahnen besonderer Fachrichtung)

Muface-Versicherte, die zur Erfüllung besonderer Dienstaufgaben eingesetzt werden, müssen ebenfalls Beiträge leisten.

 

Wer wechselt und wird zur Erfüllung besonderer Dienstaufgaben eingesetzt?

MUFACE-Mitglieder, die zur Erfüllung besonderer Dienstaufgaben eingesetzt werden, sind:

  1. Muface-Mitglieder, die Teil einer Regierung sind, dies kann die Zentralregierung (Administración General del Estado), eine Regierung einer der Autonomen Gemeinschaften Spaniens oder die eines der Mitgliedsstaaten der EU sein.

  2. Personen, die ihren Dienst mehr als sechs Monate bei einem internationalen Kooperationsprogramm leisten.

  3. Personen, die hohe Ämter oder Positionen innerhalb einer öffentlichen Einrichtung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts besetzen.

  4. Beamte, die dem Bürgerbeauftragten oder die dem Verfassungsgericht zugewiesen sind.

  5. Abgeordnete und Senatoren des spanischen Parlaments, den „Cortes Generales“.

  6. Solche, die dem Leitungsorgan der spanischen Justiz „Consejo General del Poder Judicial“ angehören.

  7. Personal, das Zeitarbeit in den Verwaltungen leistet.

  8. Freiwillige Reservisten, die einberufen wurden zum Dienst in den Streitkräften.

Muface-Versicherte behalten die gleichen Rechte und Pflichten bei, so die aktive Mitgliedschaft und daher auch die Pflicht zur Beitragszahlung, wenn sie zur Erfüllung besonderer Dienstaufgaben eingesetzt werden.

Für die Bezahlung des Beitrags stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Über Zahlstellenbüros oder mit Ermächtigung über den Arbeitsplatz.

  2. Erfolgt die Bezahlung nicht auf dem vorgenannten Zahlungsweg, können die Zahlstellenbüros die Beiträge vierteljährlich in Abzug bringen.

  3. Vierteljährlicher Einzug per Banklastschrift, sofern das Geld nicht über einen der anderen zwei Zahlungswege eingeht.

 

Muface-Versicherte in freiwilliger Beurlaubung

Muface-Mitglieder, die sich für eine freiwillige Beurlaubung entscheiden haben die Option, Mitglieder zu bleiben und für die Dauer ihrer freiwilligen Mitgliedschaft weiterhin Beitragszahlungen zu leisten. Entscheiden sie sich für den Verbleib und die Beibehaltung der Beitragszahlungen, müssen die Zahlungen weiter geleistet werden. Dieser Personenkreis hat sowohl den Beitrag des Beschäftigten als auch denjenigen des Staates zu bezahlen.

Die Inanspruchnahme dieses dem Muface-Mitglied eingeräumten Wahlrechts hat innerhalb eines Monats ab Beginn der freiwilligen Beurlaubung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Monatsfrist erlischt das Optionsrecht und das Muface-Mitglied hat nicht weiter die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis bei Muface versichert zu sein.

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