Freiwillige Beurlaubung von Beamten im öffentlichen Dienst

Beamte, die sich für eine freiwillige Beurlaubung entscheiden und die Option in Anspruch nehmen, als freiwillig versicherte Mitglieder bei MUFACE zu bleiben, sind dazu verpflichtet, für die Dauer ihrer freiwilligen Mitgliedschaft weiterhin Beitragszahlungen zu leisten.

 

Der Beitrag, der gezahlt werden muss, umfasst den je nach der zugehörigen Gruppe fälligen Beitrag des Versicherten und den Beitrag des Staates. Beide Beträge werden jährlich durch das spanische Haushaltsgesetz festgesetzt. Diese ist in das MUFACE-Gesundheitssystem eingebunden.

 

Freiwillige Beurlaubung und deren Modalitäten

Beamte im öffentlichen Dienst (selbstverständlich auch Beamte der Zivilverwaltung) können eine freiwillige Beurlaubung in Anspruch nehmen; dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

 

  • Freiwillige Beurlaubung aus privaten Gründen: Voraussetzung, um diese in Anspruch nehmen zu können, ist es, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Antritt der Beurlaubung seinen Dienst in einem Bereich der öffentlichen Verwaltung geleistet hat.
    Die Gewährung der freiwilligen Beurlaubung aus privaten Gründen unterliegt der gerechtfertigten Abwägung der Notwendigkeiten der Dienststelle. Wenn gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren läuft, kann eine freiwillige Beurlaubung nicht genehmigt werden.

  • Freiwillige Beurlaubung zur Familienzusammenführung: Gedacht für Beamte, deren Lebenspartner an einem anderen Ort wohnt, weil er eine endgültige Stelle als Laufbahnbeamter oder als festangestellter Beamter in einem Bereich der öffentlichen Verwaltung erhalten hat und diese Tätigkeit ausübt.

  • Beurlaubung zur Betreuung von Familienangehörigen: Diese kann für maximal 3 Jahre in Anspruch genommen werden, um sich um die Betreuung eines Kindes oder eines Familienmitglieds zu kümmern, für das der Beamte Sorge trägt; als solche gelten Personen bis zum zweiten Grad der Verwandtschaft, eingeschlossen Bluts- und Wahlverwandtschaft. Die Dauer einer Beurlaubung wird bei der Berechnung der Dienstalterszulage berücksichtigt, weiter bei Beförderungen und bei Rechten im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Sozialversicherung.

  • Beurlaubung aus Gründen geschlechtsspezifischer Gewalt: Beamtinnen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, haben um sich zu schützen das Recht, einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen, ohne dass sie eine Mindestdienstzeit geleistet haben müssen und ohne dass eine Mindestdauer vorgeschrieben ist.

  • Beurlaubung aus Gründen terroristischer Gewalt: Beamte, die aufgrund terroristischer Aktivitäten körperliche oder psychische Schäden erlitten haben, sowie Personen, die gemäß Art. 5 des spanischen Gesetzes Ley 29/2011 vom 22. September zu Schutz und Anerkennung von Opfern terroristischer Gewalt bedroht sind, haben nach Anerkennung durch das Innenministerium oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Recht auf eine Beurlaubung zu denselben Bedingungen wie Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt.

 

Freiwillige Mitgliedschaft als Versicherte im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Beamte, die eine freiwillige Beurlaubung in Anspruch nehmen, werden als Muface-Mitglieder abgemeldet, haben jedoch gemäß Artikel 10 der Allgemeinen Verordnung zum Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Verwaltung (Mutualismo Administrativo), angenommen durch das spanische Gesetz Real Decreto 375/2003 vom 28. März, das Wahlrecht und können eine freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft bei MUFACE beantragen. Sie sind jedoch ab Beginn der freiwilligen Beurlaubung dazu verpflichtet, solange weiter Beiträge zu zahlen, wie die freiwillige Mitgliedschaft andauert.

 

Das Beitragssystem, dem diese Versicherten unterliegen, ist in Artikel 28 der oben genannten Allgemeinen Verordnung zum Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Verwaltung (Reglamento General del Mutualismo) geregelt. Hierbei handelt es sich um ein Sondersystem zur Beitragszahlung (die Zahlung der Beiträge erfolgt direkt durch den Versicherten, dafür wird durch den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein Verfahren festgelegt). Dieses Verfahren basiert auf der vierteljährlichen Verbuchung von Banklastschriften, die in den ersten Tagen des Monats, der auf die entsprechende vierteljährliche Periode folgt, der Bank zum Einzug vorgelegt wird, die auf der SEPA-Lastschrift im Abschnitt „Andere Formulare“ genannt wird. Diese Lastschrift muss von der interessierten Partei ausgefüllt und unterzeichnet worden sein.

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