Beihilfen zu optischen Hilfsmitteln (u.a. Brillen)

Es handelt sich um komplementäre Unterstützungsleistungen von MUFACE zu den Kosten für Brillen, Kontaktlinsen und anderen optischen Hilfsmitteln der Muface-Versicherten und der durch sie Begünstigten.

 

MUFACE (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) regelt die Leistungen für optische Hilfsmittel für Muface-Versicherte und die durch diese Begünstigten, unter anderem für Brillen, Kontaktlinsen, Sehhilfen bei Sehbehinderung und prismatische Hilfen bei schweren Veränderungen der Motilität des Auges.

Es handelt sich um eine ergänzende Leistung der Gesundheitsversorgung, geregelt durch die Anweisung APU/ 2245/ 2005 vom 30. Juni und den Beschluss vom 26. Juni 2014 der allgemeinen Gegenseitigkeitsversicherung „Mutualidad General de Funcionarios Civiles del Estado“, durch welche die Änderung von Anhang II, III und IV der Anweisung APU / 2245/2005 vom 30. Juni erfolgt ist und die in der Gewährung finanzieller Beihilfen zur Deckung der Kosten für bestimmte, in Anhang III genannte, Kontaktlinsen und optische Hilfsmittel besteht.

 

Bezogen auf diese Beihilfen für Sehhilfen sind die folgenden Punkte zu besprechen:

  • Abgrenzung und Zugangsbedingungen

  • Betrag

  • Begünstigter

  • Frist zur Einreichung

  • Ort der Einreichung

 

Abgrenzung und Zugangsbedingungen

Die Bedingungen für den Zugang zu dieser Beihilfe sind die folgenden:

  • Bei Brillen und Ersatzgläsern werden pro Begünstigtem und Kalenderjahr nur eine Brille oder der Austausch von maximal zwei Gläsern gewährt.

  • Bei Kontaktlinsen werden nur zwei Kontaktlinsen pro Begünstigtem und Kalenderjahr gewährt. Wenn es sich um Einwegkontaktlinsen handelt, beträgt die maximale Beihilfe hierfür 30 Euro pro Kalenderjahr und begünstigter Person; sie ist einmalig zu beantragen. Beihilfen für Kontaktlinsen und Einweglinsen sind untereinander inkompatibel, auch wenn für jeden Fall die pro Kalenderjahr beihilfefähigen Einheiten / Höchstmenge nicht überschritten werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für therapeutische Linsen.

  • Bei therapeutischen Linsen ist jedes Mal, wenn die Beihilfe beantragt wird, ein Bericht des Facharztes für Augenheilkunde mit Diagnose und Verordnung erforderlich.

  • Begünstigte mit einer Sehschärfe von 0,3 oder weniger (3/10) mit einer Korrektur im besseren Auge oder einem Sichtfeld von weniger als 10º aus dem Blickwinkel der Fixierung können die Beihilfen für Sehbehinderte zu nutzen. Für den ersten Antrag auf Gewährung dieser Beihilfe ist ein Bericht des Facharztes für Augenheilkunde erforderlich, der die Sehschärfe und gegebenenfalls das Sichtfeld darlegt. Es wird ein Höchstbetrag von 360 Euro pro Kalenderjahr und begünstigter Person als Beihilfe gewährt.

  • Bei prismatischen Hilfsmitteln ist jedes Mal, wenn die Beihilfe beantragt wird, die Vorlage eines Berichts des Facharztes für Augenheilkunde mit Diagnose und Verordnung erforderlich. Es wird ein Höchstbetrag von 160 Euro pro Kalenderjahr und begünstigter Person als Beihilfe gewährt.

  • Für alle Leistungen muss die Originalrechnung des Optikers oder des von der zuständigen Gesundheitsbehörde dafür zugelassenen Betriebs vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass die individuelle Anpassung des Produktes an den Patienten erfolgte. Für therapeutische Linsen kann die Rechnung auch durch den Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt werden.

  • Die Rechnung muss alle für die Gültigkeit erforderlichen Formvorschriften erfüllen, sie muss also Positionen und Preise enthalten, weiter den Nachweis über die Bezahlung, statt dessen kann gegebenenfalls ein entsprechender Zahlungsbeleg beigefügt werden.

  • Zur Vornahme der Zuweisung zu einem Jahr und der Berechnung in diesem Jahr insgesamt gewährten Leistungen wird das Datum der entsprechenden Rechnung berücksichtigt.

 

Betrag

Diese Beihilfen werden festgelegt in Anhang III zum Beschluss vom 26. Juni 2014 der allgemeinen Gegenseitigkeitsversicherung „Mutualidad General de Funcionarios Civiles del Estado“.

Es handelt sich um:

 

Beihilfen für optische Hilfsmittel und Sehhilfen

Betrag

Brillen (Fern- oder Nahsicht)

20 €

Bifokale / progressive Brillen

30 €

Ersatz Brillenglas (Fern- oder Nahsicht)

10 €

Ersatz bifokales / progressives Brillenglas

15 €

Kontaktlinsen

20 €

Einweg-Kontaktlinsen (Jahresbeihilfe)

30 €

Therapeutische Linsen

40 €

Optische Hilfsmittel bei Sehbehinderung

180 €

Prismatische Hilfsmittel bei schweren Veränderungen der Motilität des Auges

80 €

 

Begünstigter

Registrierte Muface-Mitglieder oder Personen in gleichgestellter Situation und die durch sie Begünstigten.

 

Frist zur Einreichung

Der Anspruch auf Anerkennung des Beihilfeanspruchs für diese Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem Rechnungsdatum. Die Verjährung des Anspruchs wird durch Einlegen einer Beschwerde bei der Gegenseitigkeitsversicherungsgesellschaft „Mutualid General“ aus den in Art. 1973 des dem deutschen BGB vergleichbaren spanischen Gesetzes Código Civil genannten Gründen unterbrochen.

 

Ort der Einreichung

Lokale Dienststellen der Provinz und Vertretungsbüros von MUFACE.

Internetbüro (anerkanntes elektronisches Zertifikat erforderlich)

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