Beurlaubung von Beamten für die Betreuung von Kindern

Ist ein Muface-Versicherter zur Kinderbetreuung beurlaubt, muss er keine Beiträge an MUFACE entrichten und er hat ein Recht darauf, dass ihm die Arbeitsstelle freigehalten wird.

 

Beamte haben Anspruch auf Beurlaubung für die Betreuung von Familienangehörigen; dieser Anspruch beruht auf Art. 89 der für Beschäftigte im öffentlichen Dienst geltenden Grundstatuten, gebilligt durch das spanische Dekret mit Gesetzeskraft Real Decreto Legislativo 5/2015 vom 30. Oktober. Es handelt sich hierbei um eine Sozialleistung im Rahmen des MUFACE-Systems zur Gesundheitsversorgung.

Zur Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen beurlaubte Beamte sind für diesen Zeitraum von der Bezahlung von Beiträgen an MUFACE befreit; geregelt wird dies durch Artikel 23 der „Reglamento del Mutualismo Administrativo“ genannten Verordnung zum Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in der öffentlichen Verwaltung.

 

Im Hinblick auf eine Beurlaubung betrachten wir die folgenden Punkte genauer:

  1. Beurlaubung für die Betreuung von Familienangehörigen

  2. Häufig gestellte Fragen zur Beurlaubung von bei MUFACE versicherten Beamten

 

Beurlaubung für die Betreuung von Familienangehörigen

Beurlaubungen dieser Art können aus zwei Gründen erfolgen: Zum einen die Beurlaubung für die Betreuung von Kindern und zum anderen die Beurlaubung für die Pflege von abhängigen Familienangehörigen.

 
Beurlaubung für die Betreuung von Kindern

Eine solche ist möglich für eine Dauer von maximal 3 Jahren für jedes eigene oder adoptierte Kind oder Pflegekind; die Zeit wird gezählt ab dem Geburtsdatum, dem Adoptionsbeschluss oder Beschluss zur Aufnahme des Pflegekindes. Beamte, die sich in dieser Situation befinden, haben das Recht auf Reservierung ihres Arbeitsplatzes und Anrechnung auf die Dienstalterszulage, Beibehaltung des persönlichen Status, Versorgungsansprüche und Beantragung freiwilliger Beurlaubung aus eigenem Interesse.

 
Beurlaubung für die Betreuung von Familienangehörigen

Diese Art der Beurlaubung richtet sich an Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgeben müssen, um sich um ein Familienmitglied zu kümmern, das aufgrund seines Alters, eines Unfalls, einer Erkrankung oder Behinderung daran gehindert ist, für sich selbst zu sorgen. Die Inanspruchnahme ist beschränkt auf Verwandte bis zum zweiten Grad einer Blutsverwandtschaft oder Familienzugehörigkeit.
Eine Inanspruchnahme ist möglich für maximal drei Jahre für jede Person, die der Pflege bedarf. In einem solchen Fall wird der Zeitraum der Beurlaubung auf die Altersbezüge und auf Dienstalterszulagen angerechnet.

 

Häufig gestellte Fragen zur Beurlaubung von bei MUFACE versicherten Beamten


Ich werde die Beantragung einer Beurlaubung aus privaten Gründen beantragen und ich weiß nicht, ob ich dann weiterhin den Beitrag an MUFACE zu bezahlen habe und wie ich dies gegebenenfalls zu tun habe.

Während der Zeit der Beurlaubung aus privaten Gründen wird die Pflicht zur Beitragszahlung ausgesetzt. Endet allerdings die Beurlaubung und setzt die Zahlung der Vergütung wieder ein, wird man Ihnen monatlich von Ihrem Gehalt einmal den laufenden Beitrag und zum anderen einen der zur Zahlung ausgesetzten Beiträge vom Gehalt abziehen, bis der geschuldete Betrag getilgt sind. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Person der Behörde oder Einrichtung, der Sie zugeteilt sind.

 
Ist ein Muface-Versicherter für die Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren oder für die Pflege von Familienmitgliedern beurlaubt, wie bezahlt er dann den MUFACE-Beitrag?

Beamte, die beurlaubt sind, um die Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen zu übernehmen, müssen während dieser Zeit keine Beiträge an MUFACE leisten. Art. 23 der Verordnung „Reglamento del Mutualismo Administrativo“.

 
Wenn ich Teilzeit arbeite, wird dann der MUFACE-Beitrag ebenfalls reduziert?

Ja, der Beitrag wird im gleichen Verhältnis und ab dem gleichen Zeitpunkt reduziert, wie die Bezüge; dies gilt aber nur, wenn die Arbeitszeitverkürzung für einen Zeitraum genehmigt wurde, der voraussichtlich nicht kürzer als ein Jahr sein wird. Artikel 25 Abs.4 Ziff. a der Verordnung „Reglamento del Mutualismo Administrativo“.

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