Wie wird die Vornahme eines Hausbesuchs durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin oder einen Kinderarzt angefordert?


Haben Sie eine DKV-Versicherung, können Sie Hausbesuche anfordern, wenn aus medizinischen Gründen davon abgeraten wird, dass der Erkrankte aufgrund seines Zustands die Praxis des Arztes oder das Krankenhaus aufsucht
 

Auch Hausbesuche von ausgebildeten Krankenschwestern und -pflegern (spanische Berufsbezeichnung ATS/DUE) sind möglich, wenn diese von einem Arzt verschrieben werden, der dem der Versicherungsmodalität entsprechend gültigen DKV-Netzwerk für Gesundheitsleistungen angehört.
 

Dafür ist zuvor die schriftliche Anforderung des Arztes erforderlich, der den Versicherten behandelt.
 

Eine Abfrage der Fachkräfte, die Hausbesuche vornehmen,können Sie durchführen, indem Sie das entsprechende Fachgebiet mit Hausbesuch auswählen.

Auch zu Hause deckt Ihre DKV-Versicherung:

  • Blutentnahmen für Laboruntersuchungen per Hausbesuch, bei Vorliegen einer mit Pflegestufe II vergleichbaren Situation (schwere Pflegebedürftigkeit), max. 2 Extraktionen / Jahr. Eingeschlossen ist die Leistung Blutentnahme mittels eines Hausbesuchs beim Versicherten nur, wenn diese von Leistungserbringern erbracht wird, die dem Dienstleistungsnetzwerk „DKV-Netzwerk für Gesundheitsleistungen“ angehören, sowie nach vorheriger Verschreibung durch einen Arzt und vorheriger Autorisierung durch die Versicherung und auch nur dann, wenn durch einen Arztbericht eine mit Pflegestufe II vergleichbare Situation nachgewiesen wird.

  • Physiotherapie per Hausbesuch nach Krankenhausaufenthalt in Situationen, die mit den Pflegestufen II und III vergleichbar sind, max. 20 Sitzungen / Jahr Physiotherapie per Hausbesuch nach einem Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden, jedoch nur, wenn diese von Leistungserbringern erbracht wird, die dem Dienstleistungsnetzwerk „DKV-Netzwerk für Gesundheitsleistungen“ angehören, sowie nach vorheriger Verschreibung durch einen Arzt und vorheriger Autorisierung durch die Versicherung und auch nur dann, wenn durch einen Arztbericht eine mit Pflegestufe II oder III vergleichbare Situation nachgewiesen wird.
     

Eine mit den Pflegestufen II oder III vergleichbare Situation:

  1. Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit): Bei absoluter Unfähigkeit des Versicherten, das Haus zu verlassen.

  2. Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit): Bei Schwierigkeiten, das Haus ohne ständige Hilfe oder Aufsicht durch Dritte zu verlassen.

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