MUFACE Dental: Zusätzliche Zahnbeihilfen

Anspruch auf zusätzliche Zahnbeihilfen haben alle aktiven Versicherten, diejenigen, die sich in einer gleichwertigen Situation befinden, sowie die durch sie Begünstigten

 

Anspruch auf zusätzliche Zahnbeihilfen haben alle aktiven Versicherten, diejenigen, die sich in einer gleichwertigen Situation befinden, sowie die durch sie Begünstigten. Hierbei handelt es sich um eine der Gesundheitsleistung, die zusammen mit den sozialen Leistungen, und der Krankenversicherung für Beamte zum Fürsorgesystem von MUFACE gehören. Diese Leistung wird durch die Verordnung APU/2245/2005 vom 30. Juni 2005 und durch den Beschluss der Mutualidad General de Funcionarios Civiles del Estado vom 26. Juni 2014 geregelt.

Punkte, auf die wir eingehen werden:

  • Was beinhaltet diese?

  • Zugangsbedingungen

 

MUFACE dental, was beinhaltet diese?

Die Zahnbeihilfen werden gewährt für folgende Leistungen:

  • Vollprothese (oben und unten)

  • Obere oder untere Prothese

  • Zahn, Verblender oder Krone

  • Füllung oder Rekonstruktion

  • Endodontie

  • Osseointegriertes Implantat

  • Kieferorthopädische Behandlung

 

Anhang II des Beschlusses vom 26. Juni 2014 der Mutualidad General de Funcionarios Civiles del Estado legt den Betrag jeder einzelnen Zahnbeihilfe fest. Die Beträge sind:

 

Zahnbeihilfen

Betrag

Vollprothese (unten und oben)

200 €

Obere oder untere Prothese

100 €

Zahn, Verblender oder Krone (jeweils)

20 €

Füllung oder Rekonstruktion

10 €

Osseointegriertes Implantat

60 €

Kieferorthopädische Behandlung

250 €

Endodontie

20 €

 

 

Zahnbeihilfe: Zugangsbedingungen

Für die Zahnbeihilfen der MUFACE-Versicherten gelten besondere Zugangsbedingungen:

  • Wenn die Zahnbehandlung im Abkommen zwischen MUFACE und den Versicherungsgesellschaften enthalten ist, können diese Leistungen nicht beantragt werden.

  • Dem Antrag auf Zahnbeihilfe sind mehrere Dokumente beizufügen. An erster Stelle die Rechnung des Facharztes, der die Behandlung durchgeführt hat. Der MUFACE-Versicherte muss auch einen Bericht des Arztes beifügen, der die Behandlung verordnet hat.

  • Folgende Punkte dürfen in der Rechnung nicht fehlen: das Konzept, die Preisangaben und der Zahlungsnachweis oder eine Quittung.

  • Die Zahnbeihilfe wird nicht gewährt für provisorische Zähne, Verblendungen, Kronen, Prothesen und Füllungen. Ebenfalls wird sie nicht gewährt für provisorische Gebissreparaturbehandlungen.

  • Bei Behandlungen mit Zahnersatz und Kieferorthopädie werden Beihilfen sowohl für den ärztlichen Eingriff als auch für die Prothese oder das kieferorthopädische Gerät gewährt.

  • Auch wenn es nicht auf der Rechnung erscheint, wird die Beihilfe für Füllungen oder Rekonstruktion des behandelten Zahnes in die für die endodontischen Leistungen gewährte Beihilfe eingeschlossen.

  • Die Höchstgrenze für die Beihilfe bei osseointegrierten Implantaten liegt bei zwölf Implantaten. Es handelt sich um eine Beihilfe, die mit der für Zähne vereinbar ist.

  • Eine Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen wird nur dann gewährt, wenn mit der Behandlung vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Diese muss in einer einzigen Behandlung durchgeführt werden. Wenn der Versicherte oder Begünstigte zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung über 18 Jahre alt ist, muss im ärztlichen Bericht das Datum genannt werden, an dem mit der Behandlung begonnen wurde.

  • Es gilt für Zahnbeihilfen für Zähne, Füllungen und Endodontie eine Beschränkung auf insgesamt zwölf Beihilfen pro Begünstigtem und Kalenderjahr.

 

Der Anspruch auf Zahnbeihilfen erlischt nach 5 Jahren ab Rechnungsdatum. Die Verjährung des Anspruchs wird durch Einlegen einer Beschwerde bei MUFACE oder aus den in Art. 1973 des dem deutschen BGB vergleichbaren spanischen Gesetzes Código Civil genannten Gründen unterbrochen.

Der MUFACE-Versicherte kann den Antrag auf der offiziellen Website sowie bei den lokalen Dienststellen oder den Vertretungsbüros des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit einreichen. Dies muss über das offizielle Anmeldeformular geschehen.

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