Versicherungsvertragsgesetz

Das spanische Gesetz 50/1980 vom 8. Oktober regelt die Rechte und Pflichten der am Abschluss eines Versicherungsvertrags beteiligten Vertragsparteien


Gemäß dem Gesetz 50/1980 vom 8. Oktober ist der Versicherungsvertrag definiert als: „Derjenige, durch den der Versicherer sich verpflichtet, gegen die Zahlung einer Prämie (Versicherungsbeitrag) im Falle des Eintritts eines Ereignisses, dessen Risiko durch die Deckungen des Vertrags abgesichert ist, innerhalb der vereinbarten Grenzen den Schaden, der dem Versicherungsnehmer entstanden ist, zu ersetzen oder ein Kapital oder eine Rente auszuzahlen oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.“ 
 

Einer der wichtigsten Teile des Versicherungsvertrages ist der Teil, der die Allgemeinen und die Besonderen Vertragsbedingungen betrifft. Darauf bezieht sich das Versicherungsvertragsgesetz in seinem Artikel 3, in dem Folgendes festgelegt wird: „Die allgemeinen Vertragsbedingungen, die für den Versicherungsnehmer in keinem Fall schädlich sein dürfen, müssen vom Versicherer in den Versicherungsvorschlag aufgenommen werden, wenn es einen solchen gibt, und zwingend in den Versicherungsvertrag oder in ein diesen Vertrag ergänzendes Dokument, das vom Versicherungsnehmer zu unterschreiben ist und wovon diesem eine Kopie auszuhändigen ist. Die allgemeinen und die besonderen Vertragsbedingungen sind in klarer und genauer Form abzufassen. In besonderer Art und Weise hervorzuheben sind dabei diejenigen Klauseln, durch welche Rechte der Versicherten eingeschränkt werden, diesen muss ausdrücklich und schriftlich zugestimmt werden.“ 
 

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz muss das Vertragsdokument, in dem die Eigenschaften und die Deckungen der Versicherung, die abgeschlossen wird, festlegt werden, mindestens Folgendes enthalten: 

  • Vor- und Familiennamen beziehungsweise Firmennamen der Vertragsparteien und deren Anschriften sowie die Angabe des Versicherten und gegebenenfalls des Begünstigten. 

  • Angaben zum Konzept dessen, in dem versichert wird. 

  • Die Art des gedeckten Risikos; es sind die durch den Vertrag eingeräumten Garantien und Deckungen klar und verständlich zu beschreiben, das Gleiche gilt für die geltenden Ausschlüsse und Beschränkungen jeder Garantie und Deckung, die außerdem im Schriftbild hervorzuheben sind. 

  • Benennung der versicherten Objekte und deren Zustand. 

  • Versicherungssumme oder Deckungsumfang. 

  • Höhe des Versicherungsbeitrags (Prämie), Zuschläge und Steuern. 

  • Fälligkeit der Versicherungsbeiträge, Ort und Art und Weise der Bezahlung. 

  • Laufzeit des Vertrags mit Angabe des Tages und der Uhrzeit, an dem der Versicherungsschutz beginnt und endet. 

  • Ist ein Vermittler an dem Vertrag beteiligt, Name und Art des Vermittlers. 


Die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Pflichten

Was die Pflichten des Versicherungsnehmers anbelangt, legt Artikel 4 des Gesetzes 50/1980 vom 8. Oktober, das Versicherungsvertragsgesetz, Folgendes fest: „Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung des Versicherungsbeitrags zu den im Versicherungsvertrag festgelegten Bedingungen verpflichtet. Wurden in regelmäßigen Abständen zu bezahlende Beiträge vereinbart, wird der erste Beitrag umgehend nach der Unterzeichnung des Vertrags fällig. Wird im Vertrag kein Ort für die Zahlung des Beitrags festgelegt, gilt die Regelung, dass die Zahlung an dem Ort vorzunehmen ist, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat.“ 
 

Andererseits sieht das Versicherungsvertragsgesetz für den Versicherer unter anderem die Verpflichtung vor, „die Versicherungsleistung nach Abschluss der Untersuchungen und Gutachten zu erbringen, die erforderlich sind, um den Eintritt des Versicherungsfalls und gegebenenfalls die Höhe des infolgedessen entstandenen Schadens festzustellen. In jedem Fall muss der Versicherer innerhalb von vierzig Tagen nach Eingang der Meldung des Versicherungsfalls die Zahlung des Betrags vornehmen, den der Versicherer unter den ihm bekannten Umständen mindestens schuldet.“

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